4.7 Sonderfragen zur Tätigkeitsvergütung der Gesellschafter

Autor: Bolk

4.7.1 Gesellschaftsrechtliche Vereinbarung

4.81

Tätigkeitsvergütungen können nach Wahl der Beteiligten als feste Vergütung mit Aufwandsbuchung bei der Personengesellschaft oder aber auch gesellschaftsrechtlich vereinbart werden (§ 109 bzw. § 163 HGB). Im Fall gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung sind die Beträge, die dem Gesellschafter zustehen sollen, bei der Gewinnverteilung als Vorweggewinn (Vorabgewinn) zu beurteilen.1) Eine entsprechende Vereinbarung könnte lauten:

Formulierungsbeispiel

"Für die Tätigkeit als Geschäftsführer ist G vor Restgewinnverteilung ein Gewinnanteil von X.XXX Euro zuzurechnen."

Die steuerrechtliche Zurechnung des Gewinnanteils beruht in diesen Fällen auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG. Dementsprechend darf zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft ebenso wie bei der Kapitalkontenverzinsung (§§ 121, 168 HGB) kein Aufwand gebucht werden. Die Auszahlung dieser Gewinnanteile ist dann vielmehr als Entnahme des Gesellschafters zu buchen.

Beratungshinweis

4.82