Autor: Bolk |
Für den Fall, dass zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören, ist auch die anrechenbare Kapitalertragsteuer (KapErSt) zzgl. Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Dividenden gewinnerhöhend zu erfassen. Gleichzeitig handelt es sich hinsichtlich der einbehaltenen und anrechenbaren Steuerbeträge um Forderungen der Personengesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern.
Abweichend davon handelt es sich um Entnahmen aller Gesellschafter nach Maßgabe der vereinbarten Beteiligungsquote, wenn eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung vorliegt.1)
BeispielDie AB-KG ist an der U-GmbH beteiligt. Die U-GmbH hat für das Geschäftsjahr XX eine Gewinnausschüttung beschlossen, die mit 280.000 Euro auf die AB-KG entfällt. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer (25 % = 70.000 Euro) und des Solidaritätszuschlags (5,5 % = 3.850 Euro) sind der AB-KG 206.150 Euro überwiesen worden. Lösung
Die Entnahmen belasten die Kapitalanteile aller Gesellschafter nach Maßgabe der Beteiligungsquote. |
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