5.1 Gründung

Autor: Bolk

5.1.1 GmbH als Komplementärin

5.1

In der Gründungsphase einer GmbH & Co. KG muss zunächst der Komplementär als unbeschränkt haftender Gesellschafter1) zivilrechtlich existent sein. Soll daher Komplementärin der KG eine GmbH sein, muss zuerst diese GmbH in notarieller Form gegründet werden (§§  1  ff. GmbHG). Gründungsgesellschafter dieser GmbH sind i.d.R. die späteren Kommanditisten. Mit der Eintragung in das Handelsregister existiert die GmbH zivilrechtlich als juristische Person. Gleichwohl kann die GmbH in Gründung (Vorgesellschaft) bereits an der KG-Gründung als Komplementärin teilnehmen.

5.2

Die GmbH kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn nicht mehr als drei Gesellschafter mitwirken und ein Geschäftsführer bestellt wird (§  2 Abs.  1a GmbHG). In diesem Fall wird ein sogenanntes Musterprotokoll notariell beurkundet, dessen Text sich aus der Anlage zum GmbHG ergibt und bei seiner Verwendung streng vorgeschrieben ist. Das Musterprotokoll tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterliste. In das Musterprotokoll dürfen keine vom GmbHG abweichenden Bestimmungen eingefügt werden. Im Allgemeinen wird die Gründung der GmbH mittels Musterprotokolls deshalb von Notaren nicht empfohlen, weil gesellschaftsrechtlich notwendige Vereinbarungen nicht ergänzend geregelt werden dürfen.

5.3