Autor: Bolk |
Auf die GmbH & Co. KG finden die besonderen Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften, die auch für Kapitalgesellschaften gelten, Anwendung (§ 264c Abs. 1 HGB). Die Anwendung dieser Rechnungslegungsvorschriften ist von der jeweiligen Größe einer Gesellschaft abhängig. Es gelten allgemein gem. § 267 und § 267a HGB folgende Schwellenwerte, die jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen, um zur nächsten Größenklasse zu gehören:
| Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmerzahl |
Kleinstgesellschaft | < 350.000 Euro | < 700.000 Euro | < 10 |
Kleine Gesellschaft | < 6.000.000 Euro | < 12.000.000 Euro | < 50 |
Mittelgroße Gesellschaft | < 20.000.000 Euro | < 40.000.000 Euro | < 250 |
Große Gesellschaft | > 20.000.000 Euro | > 40.000.000 Euro | > 250 |
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