Autor: Bolk |
Ist die Komplementär-GmbH den Grundsätzen des HGB folgend zur Vertretung und Geschäftsführung der KG (§§ 114, 125, 164, 170 HGB) berufen, bewirkt sie eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG, wenn die Tätigkeit (Leistung) selbständig und gegen Entgelt (Vergütung) ausgeführt wird.1) Das gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch hinsichtlich der sogenannten Haftungsvergütung.2) Der Begriff "Haftungsvergütung" befremdet, denn die Haftung kann im Prinzip nicht geleistet werden, sondern folgt aus der Stellung als Komplementärin und damit als Organ der KG. Dennoch dient dieses Vorgehen der Vereinfachung und kann deshalb aus praktischer Sicht akzeptiert werden.
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