6.1 Bilanzierung der Pensionszusagen

Autor: Bolk

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Nach §  249 Abs.  1 Satz 1 HGB sind ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Dieses Passivierungsgebot gilt auch für Pensionszusagen gegenüber Mitunternehmern einer Personengesellschaft mit Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz (§  5 Abs.  1 Satz 1 EStG). Die gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung ergeben sich für die Handelsbilanz aus §  253 Abs.  2 Satz 2 HGB und ohne Maßgeblichkeit aus §  6a EStG für die Steuerbilanz1) Dies ist folgerichtig, wenn die Pensionszusage im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG steht. Die Pensionszusage berührt daher nicht die Gewinnverteilung und damit den Gewinnanteil i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG, so dass eine Verlustverrechnung nach §  15a Abs.  2 Satz 1 EStG insoweit nicht zulässig ist. Vielmehr ist mit Zuführung zur Pensionsrückstellung eine Buchung als Aufwand zu Lasten des Gewinns der Personengesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG, geboten.

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