6.4 Pensionszusage durch die Komplementär-GmbH

Autor: Bolk

6.13

Pensionszusagen an den GmbH-Geschäftsführer sind wie die aktiven Geschäftsführerbezüge selbst durch die Tätigkeit verursacht. Die vorstehend (siehe Rdnr. 6.1  ff.) geschilderten Grundsätze gelten deshalb auch für eine Pensionszusage, die einem Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erteilt worden ist. In diesem Fall ist die Pensionsrückstellung nach §  6a EStG bewertet in der Sonderbilanz zu passivieren, die die Geschäftsführung der KG für die GmbH aufzustellen hat.1) Der Pensionsanspruch ist in der Sonderbilanz des berechtigten Kommanditisten korrespondierend dem Grunde und der Höhe nach zu aktivieren. Das gilt auch dann, wenn die Rückstellung wegen des Nachholverbots nach §  Abs.  zu begrenzen ist. In gleicher Höhe sind dem pensionsberechtigten Kommanditisten Sonderbetriebseinnahmen nach §  Abs.  Nr. 2 zweiter Halbsatz zuzurechnen.