6.6 Pensionsrückstellung nach Formwechsel einer GmbH in eine GmbH und Co. KG

Autor: Bolk

6.19

Wird eine Kapitalgesellschaft etwa durch Formwechsel in eine Personengesellschaft, insbesondere eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so besteht das Dienstverhältnis aufgrund Anstellungsvertrags mit dem geschäftsführenden Gesellschafter bis zum Umwandlungsstichtag als Arbeitsverhältnis und nach dem Umwandlungsstichtag als Dienstverhältnis eines Mitunternehmers durchgehend fort. Die Bewertung der Pensionsrückstellung erfolgt daher vor und nach der Umwandlung nach §  6a Abs.  3 Satz 2 Nr. 1 EStG.

6.20

Nach der Umwandlung steht der Passivierung der Pensionsrückstellung in der Bilanz der Gesellschaft korrespondierend der Pensionsanspruch des Gesellschafters in der Sonderbilanz gegenüber. Der Anspruch ist dem BFH1) zufolge als Ausgleichsposten gewinnerhöhend zu aktivieren. Das gilt aber nur für die Zuführung zur Pensionsrückstellung, die auf dem Dienstverhältnis als Mitunternehmer beruht, weil nur insoweit eine Vergütung für eine Tätigkeit im Dienst der Mitunternehmerschaft i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG vorliegt.

6.21