7.1 Mitunternehmer durch unmittelbare Beteiligung

Autor: Bolk

7.1.1 Obergesellschaft als Mitunternehmerin

7.1

Die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind grundsätzlich als Mitunternehmer zu beurteilen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Personengesellschaft ist. Für den Fall, dass eine andere gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft) wiederum Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) ist, handelt es sich um eine doppelstöckige Personengesellschaft.1)

Beispiel

An der gewerblich tätigen U-GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) sind als Komplementärin die U-GmbH und als Kommanditisten die O-GmbH & Co. KG (Obergesellschaft) sowie die AB-GbR beteiligt.

 

Lösung

Unmaßgeblich ist dabei, ob die Oberpersonengesellschaft ihrerseits

als KG, OHG oder GbR selbst originär gewerblich tätig ist (§  15 Abs.  1 Nr. 1 und Abs.  2 EStG),

als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit entfaltet,2)

als GmbH & Co. KG, ohne originäre gewerbliche Tätigkeit und ohne Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu sein, lediglich gewerblich geprägt ist (§  15 Abs.  3 Nr. 2 EStG) oder