Autor: Bolk |
Veräußert die Unterpersonengesellschaft ihren ganzen Gewerbebetrieb, ist der Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 16 EStG nicht nur den unmittelbaren übrigen Gesellschaftern der Untergesellschaft zuzurechnen, sondern (anteilig) auch der Oberpersonengesellschaft und damit nachfolgend auch deren Gesellschaftern. Die Begünstigung nach § 34 EStG ist den Obergesellschaftern für den Teil des Veräußerungsgewinns der Unterpersonengesellschaft zu gewähren, der ihnen als Teil des Steuerbilanzgewinns der Oberpersonengesellschaft schließlich zugerechnet wird. Gleiches gilt, wenn die Unterpersonengesellschaft ihrerseits Mitunternehmeranteile (im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft) oder einen Teilbetrieb veräußert.1)
1) | BFH, Urt. v. 25.02.2010 – IV R 49/08, BStBl II, 726; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl. 2023, § 16 Rdnr. 366. |
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