8.1 Gesellschaftsrechtliche Vorfragen

Autor: Bolk

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Eine stille Gesellschaft beruht auf einer Vermögenseinlage1) in das Handelsgewerbe eines Dritten (Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft), ohne nach außen in Erscheinung zu treten (§  230 Abs.  1 HGB).2) Die stille Gesellschaftsform wird durch §§  230  ff. HGB nicht umfassend geregelt. Zusätzlich gelten deshalb die §§  705  ff. BGB, denn die stille Gesellschaft ist im Innenverhältnis eine GbR, weil mit der Gründung der stillen Gesellschaft die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verbunden ist.3)

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