8.10 Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil

Autor: Bolk

8.10.1 Einkünfte bei typischer und atypischer Unterbeteiligung

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Die Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil, insbesondere an einem Kommanditanteil einer GmbH & Co. KG, ist eine zivilrechtlich begründete Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen, die der stillen Gesellschaft nahesteht. Die Unterbeteiligung ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass einem Dritten schuldrechtlich eine Mitberechtigung zumindest am Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Gesellschaft unentgeltlich oder entgeltlich eingeräumt wird. Wie bei der stillen Gesellschaft (§§  230  ff. HGB) ist dabei zwischen typischer und atypischer Unterbeteiligung zu unterscheiden.

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Bei typischer Unterbeteiligung trägt der (stille) Unterbeteiligte kein mitunternehmerisches Risiko. Er bezieht deshalb Einkünfte i.S.d. §  20 Abs.  1 Nr. 4 EStG. Dem Hauptbeteiligten der Personengesellschaft sind in Höhe des dem Unterbeteiligten zugewiesenen Gewinnanteils Sonderbetriebsausgaben zuzurechnen.1) Diese Sonderbetriebsausgaben müssen im Feststellungsverfahren für die Personengesellschaft berücksichtigt werden. Eine Geltendmachung (Nachholung) im Veranlagungsverfahren des Hauptbeteiligten ist unzulässig.

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