Autor: Bolk |
Die Zuwendung des Gewinnanteils an den Stillen mindert den Jahresüberschuss und folglich den Steuerbilanzgewinn des Geschäftsinhabers. Umgekehrt erhöht die Zuweisung eines Verlustanteils den Jahresüberschuss und den StB-Gewinn. Dem folgt die Hinzurechnung nach §
Nach dem gesetzlichen Leitbild ist der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Geschäftswert (Firmenwert) nicht beteiligt. Er ist folglich nicht Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und erzielt daher in Höhe seiner Gewinnanteile grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG).
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