Autor: Bolk |
Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben kann der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven und dem Geschäftswert beteiligt werden. Dabei wird regelmäßig § 236 BGB abbedungen, so dass der stille Gesellschafter insoweit nicht Insolvenzgläubiger sein kann, aber dem Vertrag zufolge noch vor den anderen Gesellschaftern befriedigt wird. Diese Vereinbarung der Beteiligten führt zur Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft, wenn die Beteiligung Mitunternehmerrisiko vermittelt und der Gesellschafter im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auch Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Es handelt sich dann um eine andere Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, an der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist,1) so dass auch die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG greifen kann. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist in diesem Fall dagegen nicht anwendbar.
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|