8.6 Bilanzierung bei der typisch stillen Gesellschaft

Autor: Bolk

8.6.1 Handelsbilanz

8.48

Die stille Gesellschaft ist als Innengesellschaft nicht Kaufmann (§§  1, 6 Abs.  1 HGB) und deshalb als solche nach Handelsrecht weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig (§§  238 HGB  ff.). Die Gewinnermittlung erfolgt nur auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsinhabers, im Fall der GmbH & Still folglich nur der GmbH. Die geleistete Einlage des Stillen ist in der Handelsbilanz der GmbH als Vermögenszugang zu aktivieren. Solange die Einlage vereinbart, aber noch nicht geleistet ist, ist eine Forderung auszuweisen.

8.49

Bei Beendigung der stillen Gesellschaft ist das "Guthaben in Geld zu berichtigen" (§  235 HGB). Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Einlage gehört zu den sonstigen Verbindlichkeiten1) (§  266 Abs.  3 C. 8. HGB). Abweichend hiervon wird die stille Beteiligung jedoch als Sonderposten innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen, wenn die Gesellschaft für mindestens fünf Jahre nicht gekündigt werden kann, abweichend von §  236 HGB eine Rückzahlung der Einlage erst nach Befriedigung aller Gläubiger verlangt werden kann und der Stille am Verlust beteiligt ist.2) Dies wird aus §  Abs.  abgeleitet, der die Bilanzierung stiller Beteiligungen an Banken regelt.