9.2 Gründung einer Einheits-GmbH und Co. KG

Autor: Bolk

9.8

Im Rahmen der Gründung einer GmbH & Co. KG muss zunächst der unbeschränkt haftende Gesellschafter zivilrechtlich existent sein. Deshalb muss zuerst die GmbH gegründet werden. Gründungsgesellschafter der GmbH sind i.d.R. die späteren Kommanditisten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Einheitsgesellschaft mit einer UG (haftungsbeschränkt) als Komplementärin angestrebt wird.1) Die KG entsteht erst in einem zweiten Gründungsakt mit der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) als persönlich haftender Gesellschafterin.2) Nach Gründung der KG gehören die Anteile an der Komplementär-GmbH (noch) den Kommanditisten und sind grundsätzlich3) als einzustufen. Soweit in diesem Vertrag bereits die Verpflichtung zur Abtretung geregelt wird, ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden (§  Abs.  ). Danach folgt die notariell beurkundete (§  Abs.  ) Abtretung der GmbH-Anteile an die KG gegen Entgelt oder besser zur Vermeidung der Annahme einer Rückzahlung des Stammkapitals der GmbH sowie unerwünschter Haftungsfolgen wegen nicht geleisteter Einlage des/der Kommanditisten (§  Abs.  Satz 1, Abs.  ) im Wege der (siehe zu den notwendigen Buchungen  ff.). Weil sich die GmbH-Anteile jetzt im Gesellschaftsvermögen der KG befinden, spricht man von einer .