9.4 Komplementär-GmbH als Mitunternehmerin

Autor: Bolk

9.17

Die Begründung einer Einheits-GmbH & Co. KG ändert nichts daran, dass die Komplementär-GmbH (wie bei der klassischen GmbH & Co. KG) als persönlich haftende Gesellschafterin Mitunternehmerin der KG ist. Ohne Bedeutung ist deshalb auch hier, dass die GmbH am Gesellschaftsvermögen der KG regelmäßig mangels Leistung einer Einlage nicht beteiligt ist.

9.18

Wird der Komplementär-GmbH im Rahmen der Gewinnverteilung ein Vorweggewinnanteil für das Tragen des Haftungsrisikos zugewiesen, bezieht die GmbH insoweit Beteiligungserträge, die ihr nach §  15 Abs.  1 Nr. 2 erster Halbsatz EStG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zugerechnet werden.

9.19

Ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Komplementär-GmbH zu Lasten des Gewinns der KG eine Haftungsvergütung zu gewähren ist, liegen Sonderbetriebseinnahmen der GmbH gem. §  15 Abs.  1 Nr. 2 zweiter Halbsatz EStG vor. Soweit die Auszahlung der Vergütung noch nicht erfolgt ist, entstehen auf Ebene der KG Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§  264c Abs.  1 HGB). Unmaßgeblich dafür ist die gewählte Bezeichnung für dieses Fremdkapitalkonto (Verrechnungskonto etc.).

9.20