BFH - Urteil vom 28.03.2000
VIII R 13/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2; AktG (1965) § 152 Abs. 7 (heute: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); BGB § 556, § 581 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1614
BB 2000, 2037
BFH/NV 2000, 1281
BFHE 191, 517
DB 2000, 1595
DStR 2000, 1301
GmbHR 2000, 893
Vorinstanzen:
FG München,

Abbruchverpflichtung des Grundstückspächters

BFH, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 13/99

DRsp Nr. 2000/6378

Abbruchverpflichtung des Grundstückspächters

»1. Wegen einer zivilrechtlich begründeten Verpflichtung des Pächters zur Entfernung oder zum Abbruch eines von ihm auf dem Grund und Boden des Verpächters errichteten Bauwerks ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird. 2. Ist eine Personenhandelsgesellschaft als Pächterin zur Entfernung oder zum Abbruch des von ihr errichteten Bauwerks gegenüber einer Gesellschafterin als der Verpächterin verpflichtet, dann ist die in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft zu bildende Rückstellung nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihrer Gesellschafterin zu neutralisieren.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2; AktG (1965) § 152 Abs. 7 (heute: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); BGB § 556, § 581 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1963 gegründete KG. Ihre Komplementärin war in den Streitjahren eine ...-Unternehmung, die ebenfalls in der Rechtsform einer KG betrieben wurde. Die Komplementärin ist inzwischen aus der Klägerin ausgeschieden und deshalb zum Verfahren beigeladen worden. Kommanditisten waren in den Streitjahren mehrere natürliche Personen, die ebenso wie die Komplementärin eigene ...-Unternehmen betrieben.