BFH - Urteil vom 14.05.2019
VIII R 35/16
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2005
BB 2019, 2341
BFH/NV 2019, 1163
BFHE 264, 505
BStBl II 2019, 580
DB 2019, 1882
DStR 2019, 1797
DStRE 2019, 1162
DStZ 2019, 677
FR 2019, 1044
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1479/15

Abgrenzung von Einkünften aus gewerblicher und aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 EStGRechtliche Einordnung der Einkünfte eines Prüfingenieurs, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführt

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 35/16

DRsp Nr. 2019/12325

Abgrenzung von Einkünften aus gewerblicher und aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne von § 18 EStG Rechtliche Einordnung der Einkünfte eines Prüfingenieurs, der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführt

1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus. 2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.02.2016 - 2 K 1479/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3;

Gründe

I.