BFH - Beschluss vom 20.05.2005
VIII B 161/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1785
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6492/01 F

Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 161/04

DRsp Nr. 2005/12620

Abgrenzung Vorabgewinn/Sonderbetriebseinnahme

Ob Vergütungen für Gesellschafter einer PersG Vorabgewinn darstellen oder Sonderbetriebseinnahmen ist nach dem im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu entscheiden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des FA liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.