BFH - Urteil vom 24.01.2008
IV R 87/06
Normen:
AO § 164 ; EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 858
BFHE 220, 385
BStBl II 2008, 428
DB 2008, 731
NJW-RR 2008, 984
NZBau 2008, 316
ZIP 2008, 1241
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 4866/03 F

Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Änderung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen, als fehlerhaft erkannten Steuerverwaltungsaktes

BFH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IV R 87/06

DRsp Nr. 2008/5448

Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft; Änderung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen, als fehlerhaft erkannten Steuerverwaltungsaktes

»Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des Gesellschafters.«

Normenkette:

AO § 164 ; EStG § 4 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und die A-GmbH (A) sind zu je 50 v.H. an der Arbeitsgemeinschaft B (ARGE) beteiligt. Zweck der ARGE ist das Abteufen von zwei Schächten aufgrund eines 1983 geschlossenen Werkvertrages mit der C-GmbH (C). Die ARGE begann mit den Arbeiten am 1. April 1984.

Für das Durchteufen der nicht standfesten wasserführenden Schichten des Deckgebirges verwendete die ARGE das Gefrierschachtverfahren. Dazu wird unter Verwendung von Gefrierrohren das den geplanten Schacht umgebende Gebirge eingefroren. Nach Fertigstellung des Schachtes taut der Frostmantel durch natürliche Wärme wieder auf.