BGH - Urteil vom 15.03.2016
II ZR 114/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; GmbHG § 6; GmbHG § 35; HGB § 114; HGB § 116; BGB § 181;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 161/12
OLG Frankfurt/Main, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 273/13

Absprache zweier Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH und alleiniger Gesellschafter der GmbH bzgl. der Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch die Kommanditgesellschaft (KG); Vereinbarung einer Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit im Gesellschaftsvertrag der KG; Regelung der Geschäftsführungsbefugnis und darauf bezogener Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag; Anforderungen an die Substanziierung des Parteivorbringens

BGH, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen II ZR 114/15

DRsp Nr. 2018/2891

Absprache zweier Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH und alleiniger Gesellschafter der GmbH bzgl. der Zahlung von Tätigkeitsvergütungen durch die Kommanditgesellschaft (KG); Vereinbarung einer Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit im Gesellschaftsvertrag der KG; Regelung der Geschäftsführungsbefugnis und darauf bezogener Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag; Anforderungen an die Substanziierung des Parteivorbringens

HGB §§ 114, 116 Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; GmbHG § 6; § ;