BFH - Beschluss vom 21.01.2010
IV B 128/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1425
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 38/04

Abstellen auf die stille Beteiligung bezogen auf die Gesellschafterrechte oder auf das gesamte Unternehmen bei der Prüfung der Mitunternehmerinitiative einer stillen Beteiligung an einem Unternehmensteil

BFH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IV B 128/08

DRsp Nr. 2010/10223

Abstellen auf die stille Beteiligung bezogen auf die Gesellschafterrechte oder auf das gesamte Unternehmen bei der Prüfung der Mitunternehmerinitiative einer stillen Beteiligung an einem Unternehmensteil

1. NV: Allein der Umstand, dass ein stiller Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt ist, rechtfertigt, an die Mitunternehmerinitiative erhöhte Anforderungen zu stellen. 2. NV: Bei der Prüfung der Mitunternehmerinitiative des Inhabers einer stillen Beteiligung an einer GmbH kommt es darauf an, ob Geschäftsführungsbefugnisse oder anderweitige Direktionsrechte, die der Geschäftsführer des stillen Beteiligten als leitender Angestellter der GmbH hat, rechtlich abgesichert sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine GmbH, ist in fünf Geschäftsbereiche aufgeteilt, die die verschiedenen Geschäftsfelder der Klägerin zu 1. unabhängig voneinander betreuen. Jeder Geschäftsbereich verfügt über einen Geschäftsbereichsleiter und ein Geschäftsbereichssekretariat. Bereits seit dem 1. Januar 1986 wird für jeden der Geschäftsbereiche eine Deckungsbeitragsrechnung durchgeführt, in die die dem jeweiligen Geschäftsbereich zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch die im Unternehmen allgemein anfallenden Gemeinkosten einbezogen werden.