BFH - Urteil vom 27.01.2010
I R 35/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 S. 1; BGB § 488;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4781/04

Abzinsung von unverzinslichen Gesellschaftsdarlehen ohne feste Laufzeit bei Annahme einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate am Bilanzstichtag; Begründung einer Verzinslichkeit aufgrund der bloßen Zweckbindung eines Darlehens; Abzinsung einer Verbindlichkeitsrückstellung bei mindestens zwölf monatigem Bestand aus der Sicht des Bilanzstichtags

BFH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen I R 35/09

DRsp Nr. 2010/4654

Abzinsung von unverzinslichen Gesellschaftsdarlehen ohne feste Laufzeit bei Annahme einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate am Bilanzstichtag; Begründung einer "Verzinslichkeit" aufgrund der bloßen Zweckbindung eines Darlehens; Abzinsung einer Verbindlichkeitsrückstellung bei mindestens zwölf monatigem Bestand aus der Sicht des Bilanzstichtags

1. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).2. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine "Verzinslichkeit" i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (ebenfalls Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347).