BFH - Urteil vom 22.06.2006
IV R 56/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2227
BFH/NV 2006, 2164
BFHE 214, 226
BStBl II 2006, 838
DB 2006, 2209
DStR 2006, 17.88
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 111/96

Abzweigung von Einnahmen einer Gesellschaft durch einen ungetreuen Gesellschafter; Verteilung des Mehrgewinns aufgrund einer Betriebsprüfung bei Personengesellschaften; Umfang der mitunternehmerischen Einkünfte; Gesellschafter einer Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft; Zeugenvernehmung eines an sich notwendig Beizuladenden; Zeuge vom Hörensagen; Schätzung eines Sachverhalts

BFH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen IV R 56/04

DRsp Nr. 2006/24790

Abzweigung von Einnahmen einer Gesellschaft durch einen ungetreuen Gesellschafter; Verteilung des Mehrgewinns aufgrund einer Betriebsprüfung bei Personengesellschaften; Umfang der mitunternehmerischen Einkünfte; Gesellschafter einer Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft; Zeugenvernehmung eines an sich notwendig Beizuladenden; Zeuge vom Hörensagen; Schätzung eines Sachverhalts

»1. Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen (hier den Ausgleich der überhöhten Betriebsausgaben) auf ein eigenes Konto leitet, so handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers. Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen der ungetreue Mitunternehmer das Bestehen des Anspruchs solange wie möglich bestreiten wird. 3. Der ungetreue Gesellschafter kann in seiner Sonderbilanz eine Rückstellung wegen der zu erwartenden Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder die geschädigten Gesellschafter jedenfalls solange nicht bilden, wie die geschädigten Gesellschafter von der Veruntreuung keine Kenntnis haben.«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ;