Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.
Strittig ist, ob der Beigeladenen zu 1. anlässlich des Erwerbs des Gesellschaftsanteils der am 30. Dezember 2003 in die Klägerin eingetretenen Beigeladenen zu 2. durch die Übernahme eines negativen Kapitalanteils der Beigeladenen zu 2. über die Zahlung des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil hinaus in einer Ergänzungsbilanz zu aktivierende Anschaffungskosten entstanden sind, von denen im Streitjahr (2007) den Gewinnanteil der Beigeladenen zu 1. mindernde Absetzungen vorgenommen werden können.
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