BFH - Beschluss vom 09.08.2010
IV B 123/09
Normen:
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 7;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1266
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 271/09

Agio eines stillen Gesellschafters als Betriebseinnahme einer AG; Agio als Einlage i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Beschluss vom 09.08.2010 - Aktenzeichen IV B 123/09

DRsp Nr. 2010/17693

Agio eines stillen Gesellschafters als Betriebseinnahme einer AG; Agio als Einlage i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

NV: Der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters erhöht sich nicht um von ihm oder anderen gleichgeordneten stillen Gesellschaftern geleistete Agiobeträge.

Normenkette:

HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beteiligte sich im Jahr 1999 an der X-AG und atypisch stillen Gesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 118.000 DM. Alle stillen Gesellschafter hatten neben der Einlage ein Agio von 5 oder 8% zu leisten. Das Agio sollte der X-AG (AG) als Inhaberin des Handelsgeschäfts zustehen und wurde nicht auf einem Kapitalkonto des stillen Gesellschafters gebucht. Am Verlust sollten ausweislich des Gesellschaftsvertrags zwar Nominaleinlage und Agio teilnehmen. In das Auseinandersetzungsguthaben sollte das Agio aber weder bei Kündigung noch bei vertragsgemäßer Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft eingehen.