BFH - Urteil vom 03.03.1998
VIII R 66/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3, § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 984
BFH/NV 1998, 1025
BFHE 185, 422
BStBl II 1998, 383
DB 1998, 962
DStZ 1998, 585
NZG 1998, 563
Vorinstanzen:
FG München, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1997, 51

Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

BFH, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen VIII R 66/96

DRsp Nr. 1998/7531

Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

»Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß vermittelt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3, § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 31. März 1986 alleiniger Kommanditist der beigeladenen M-KG. Die M-KG war 1979 zum Zweck der Herausgabe einer deutschsprachigen Ausgabe einer Zeitschrift gegründet worden. Der Kläger war zunächst als angestellter Geschäftsführer der M-KG tätig. Am 1. Juli 1981 erwarb er den Kommanditanteil und alle Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH zum Preis von 0 DM.

Ab 1982 übernahm die Herausgabe der Zeitschrift die zu diesem Zweck gegründete A-AG mit Sitz in der Schweiz, die auch die Lizenz für die deutschsprachige Ausgabe von der US-amerikanischen Herausgeberin erwarb. 98 v.H. des Grundkapitals von 10000 sfr der A-AG hielt der Schweizer Verleger M.