I. Streitig ist, mit welchem Betrag die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihre Ansprüche aus Rentenrückdeckungsversicherungen (ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns) zu aktivieren bzw. bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens anzusetzen hat.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von laufenden Rentenzahlungen zugesagt. Die Verpflichtungen aus diesen Versorgungszusagen hat die Klägerin in voller Höhe (kongruent) durch Rückdeckungsversicherungen abgedeckt, wobei ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns die Erstattung des angesammelten Deckungskapitals (Rückkauf) für den Fall der Vertragsauflösung ausgeschlossen war.
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