BFH - Urteil vom 18.12.2002
I R 11/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 726
BB 2003, 841
BFH/NV 2003, 700
BFHE 201, 228
BStBl II 2003, 400
DB 2003, 694
DStR 2003, 499
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3656/98

Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

BFH, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen I R 11/02

DRsp Nr. 2003/4277

Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

»Ein abgelaufenes Jahr betreffende Zinsansprüche aus Genussrechten sind auch dann in der Bilanz des Gläubigers zu aktivieren, wenn nach den Genussrechtsbedingungen der Schuldner die Ansprüche nicht bedienen muss, solange hierdurch bei ihm ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 S. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sparkasse, ist mittelbar an der B-Bank beteiligt. Außerdem ist sie Inhaberin von Genussscheinen der B-Bank, die nach den Genussscheinbedingungen mit einem bestimmten Prozentsatz ihres Nennbetrags verzinst werden. In den Genussscheinbedingungen heißt es ferner:

"§ 2 (2): Die Vergütung auf die Genußscheine wird jeweils nachträglich am ersten Bankarbeitstag nach der Verwaltungsratssitzung fällig, in der der Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres festgestellt wird ...

(3): Die Vergütung entfällt, wenn und soweit durch sie ein Bilanzverlust entstehen oder erhöht würde.