BFH - Beschluss vom 31.03.2011
I B 177/10
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2011, 683
BB 2012, 1125
GmbHR 2011, 836
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 312/09

Anforderungen an die Abführung des ganzen Gewinns einer GmbH zur Begründung einer Organgesellschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung; Aus einem einzelnen Tätigkeitsbereich stammender Gewinn als ganzer Gewinn

BFH, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen I B 177/10

DRsp Nr. 2011/11100

Anforderungen an die Abführung des "ganzen Gewinns" einer GmbH zur Begründung einer Organgesellschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung; Aus einem einzelnen Tätigkeitsbereich stammender Gewinn als "ganzer Gewinn"

1. NV: Die für die Begründung der ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche Abführung des "ganzen Gewinns" liegt nicht vor, wenn nur der Gewinn aus einer bestimmten Einrichtung oder einem bestimmten Betätigungsfeld einer Kapitalgesellschaft abgeführt werden soll. 2. NV: Der "ganze Gewinn" umfasst auch den nach einem DBA in Deutschland steuerbefreiten Gewinn.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft sowie über eine Wertberichtigung von Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Streitjahre sind 2000 bis 2004.