Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Charlottenburg vom 17. Mai 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juni 2010 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung der Buchgrundschuld und des Eigentumswechsels sowie auf Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 17. Mai 2010 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €.
I.
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