FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2016
8 K 3275/14 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 7g; EStG § 34a;
Fundstellen:
DStRE 2018, 270

Anforderungen an die Feststellung der für die Tarifentwicklung nach § 34a EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 8 K 3275/14 F

DRsp Nr. 2016/16545

Anforderungen an die Feststellung der für die Tarifentwicklung nach § 34a EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 7g; EStG § 34a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin klagebefugt ist und in der Sache, in welcher Höhe für das Jahr 2011 die für die Tarifermittlung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) erforderlichen Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in A. Sie gehörte zum Verbund der B Unternehmensgruppe. Gesellschafter der Klägerin waren der Geschäftsführer, ... B, als Kommanditist mit einer Beteiligung von 100 % und die B Gruppe Verwaltungs GmbH als Komplementär ohne vermögensmäßige Beteiligung. Unternehmensgegenstand war das Bereitstellen von Aufzugstechnik im Verbund der B Unternehmensgruppe. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

Im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 erklärte die Klägerin u.a. die außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. 4.000 Euro wegen der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG.