BFH - Urteil vom 20.05.2021
IV R 31/19
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1424
BStBl II 2021, 768
DB 2021, 2055
DStRE 2021, 1146
DStZ 2021, 829
FR 2022, 1074
GmbHR 2022, 223
ZIP 2021, 2074
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 832/16

Annahme einer Betriebsaufspaltung bei Handeln der mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligten Kommanditistin einer Besitzgesellschaft als Treuhänderin

BFH, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen IV R 31/19

DRsp Nr. 2021/13147

Annahme einer Betriebsaufspaltung bei Handeln der mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligten Kommanditistin einer Besitzgesellschaft als Treuhänderin

1. Die Mehrheitsbeteiligung eines einzelnen Gesellschafters oder einer Personengruppe vermittelt diesen grundsätzlich auch bei einer KG die erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung und damit die Möglichkeit, in der KG ihren Willen durchzusetzen. Trotz Mehrheitsbeteiligung kann aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Beherrschungsidentität zu verneinen sein. 2. Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Kommanditistin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitz-KG ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2019 – 6 K 832/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.02.2016 aufgehoben.