BGH - Beschluss vom 03.02.2015
II ZB 12/14
Normen:
TSG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 1215
DB 2015, 6
DNotZ 2015, 780
DStR 2015, 10
FGPrax 2015, 162
FamRB 2015, 202
GmbHR 2015, 751
MDR 2015, 663
NJW 2015, 2116
WM 2015, 1016
ZIP 2015, 41
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 06.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 8749 PI
OLG Schleswig, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 25/14

Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister

BGH, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen II ZB 12/14

DRsp Nr. 2015/8487

Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

TSG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen "Ja. Ma. " nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B. verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit "K. , Ja. Ma. , * , B. " vermerkt.