BFH - Urteil vom 03.03.2011
IV R 45/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 1; AO § 42 S. 1; HGB § 253 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 57/04

Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters abgeschlossenen Lebensversicherung als Betriebsvermögen; Aktivierung des Anspruchs einer Gesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag; Abziehbarkeit von den Betrag des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals übersteigenden Anteilen der Prämienzahlung als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen IV R 45/08

DRsp Nr. 2011/8323

Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters abgeschlossenen Lebensversicherung als Betriebsvermögen; Aktivierung des Anspruchs einer Gesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag; Abziehbarkeit von den Betrag des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals übersteigenden Anteilen der Prämienzahlung als Betriebsausgaben

1. Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt. 2. Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 1; AO § 42 S. 1; HGB § 253 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.