Autor: Bolk |
Neben der Oberpersonengesellschaft sind auch deren Gesellschafter im Wege mittelbarer Beteiligung Mitunternehmer der Unterpersonengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).1) Das gilt jedenfalls dann, wenn die Obergesellschafter Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Unterpersonengesellschaft, für eine Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern oder eine Darlehensgewährung an die Unterpersonengesellschaft beziehen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Sondermitunternehmern, weil sich ihre Mitunternehmerstellung nach Auffassung des BFH nur auf das Sonderbetriebsvermögen beziehen kann.2)
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