FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.05.2014
9 K 9297/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; AO § 191 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 440

Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheids (mit Begründung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) keine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens Zugang eines Telefaxschreibens des FG beim Bevollmächtigen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 9 K 9297/13

DRsp Nr. 2014/11174

Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheids (mit Begründung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) keine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens Zugang eines Telefaxschreibens des FG beim Bevollmächtigen

1. Es ist für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid nicht ausreichend, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes stellt, wenn nicht der besondere Sachverhalt gegeben ist, dass „unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende Zweifel bestehen, dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll”, z. B. durch Negieren des Vorliegens allgemeiner Haftungsvoraussetzungen bei einem Haftungsbescheid. 2. Ein Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheids, verbunden mit der Begründung, die Besteuerungsgrundlagen beruhten auf Schätzungen, reicht nicht für die Bezeichnung des Klagebegehrens aus.