FG Köln - Gerichtsbescheid vom 13.08.2015
2 K 630/13
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9;
Fundstellen:
BB 2015, 2774

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 630/13

DRsp Nr. 2015/20963

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 2. Die die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Gesamthöhe von 351.529,11 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008.

Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Dänemark.

Am 30.06.2008 stellte sie einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis März 2008 i. H. v. 134.681,06 €. Im Antrag war der Abschnitt 9 Buchst. a) nicht ausgefüllt und im Abschnitt 9 Buchst. b) war keine der Alternativen angekreuzt.