Autor: Bolk |
Scheiden alle Kommanditisten (ggf. auch der alleinige Kommanditist) aus der KG aus, wird die KG ohne Liquidation beendet. Das Gesellschaftsvermögen geht hinsichtlich der Aktiva und Passiva im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Komplementär-GmbH über (§ 712a Abs. 1 BGB n.F.1)). Diese führt das Unternehmen unter ihrer Firma fort.2)
Der Vermögenstransfer ist anders als bei einer Verschmelzung mangels Notarpflicht kostengünstig und erfordert keine Auflassung nach § 925 BGB bei Vorhandensein von Grundbesitz.3) Die Grunderwerbsteuerpflicht folgt deshalb mangels Rechtsgeschäfts aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG.
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