BFH - Urteil vom 29.04.2014
VIII R 23/13
Normen:
EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 335/10

Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes für Kapitaleinkünfte auf Auszahlungen an zu mehr als 10 % beteiligte Anteilseigner

BFH, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VIII R 23/13

DRsp Nr. 2014/12627

Anwendbarkeit des Abgeltungssteuersatzes für Kapitaleinkünfte auf Auszahlungen an zu mehr als 10 % beteiligte Anteilseigner

1. Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da bei einer Begünstigung einer Gesellschafterfremdfinanzierung das wirtschaftspolitische Lenkungsziel des Gesetzgebers, durch die Einführung eines Abgeltungsteuersatzes die Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, verfehlt würde.3. Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie jedenfalls nicht willkürlich ist.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.