Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 10.04.2012 wird geändert und der auf den Betrieb bzw. die Vercharterung der Schubflotte der A GmbH entfallende Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG erklärungsgemäß gekürzt.
Die Neuberechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit von § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
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