BFH - Beschluss vom 18.12.2003
IV B 201/03
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 424
BFHE 204, 268
BStBl II 2004, 231
DB 2004, 357
DStRE 2004, 251
GmbHR 2004, 310
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 24/03

Anwendung § 15 a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen IV B 201/03

DRsp Nr. 2004/1241

Anwendung § 15 a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

»1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auf doppelstöckige Personengesellschaften Anwendung findet.2. Die bloße Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung zugunsten der Gesellschaft erhöht noch nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a EStG

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der als einzige Kommanditistin wiederum eine GmbH & Co. KG (H-KG) beteiligt ist. Die Hafteinlage der Kommanditistin betrug 100 000 DM und war in voller Höhe erbracht. Zu Nachschüssen war die Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet.

In den Streitjahren (1997 und 1998) erwirtschaftete die Antragstellerin Verluste von 3 863 105 DM bzw. 3 102 940 DM. Jeweils im Dezember der Streitjahre vor Ablauf des mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs verpflichtete sich die Kommanditistin zur Übernahme der Verluste. Dazu heißt es in Protokollen zu den betreffenden Gesellschafterversammlungen:

"Die Gesellschafter (der Antragstellerin) halten hiermit unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig folgendes: