Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der als einzige Kommanditistin wiederum eine GmbH & Co. KG (H-KG) beteiligt ist. Die Hafteinlage der Kommanditistin betrug 100 000 DM und war in voller Höhe erbracht. Zu Nachschüssen war die Kommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet.
In den Streitjahren (1997 und 1998) erwirtschaftete die Antragstellerin Verluste von 3 863 105 DM bzw. 3 102 940 DM. Jeweils im Dezember der Streitjahre vor Ablauf des mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs verpflichtete sich die Kommanditistin zur Übernahme der Verluste. Dazu heißt es in Protokollen zu den betreffenden Gesellschafterversammlungen:
"Die Gesellschafter (der Antragstellerin) halten hiermit unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig folgendes:
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