BFH - Urteil vom 21.03.2013
VI R 42/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1240/09 1733

Anwendung der 1 %-Regelung auf den Dienstwagen des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH

BFH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VI R 42/12

DRsp Nr. 2013/16923

Anwendung der 1 %-Regelung auf den Dienstwagen des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH

1. Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder doch zumindest konkludent auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.2. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.3. Dies gilt auch bei angestellten Geschäftsführern einer GmbH. Auch in einem solchen Fall lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen ist oder der (Allein-)Geschäftsführer ein Privatnutzungsverbot generell missachtet.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.