FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.04.2016
13 K 3651/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt.;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStZ 2017, 224

Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 13 K 3651/13

DRsp Nr. 2016/11650

Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen erzielt. Die alleinvertretungsberechtigten Komplementäre, die nicht am Kapital der Klägerin beteiligt sind, sind Eheleute, Kommanditisten sind ihre vier Kinder. Mit notariellen Verträgen vom 25. Februar 2008 und vom 28. November 2008 hatte ein Komplementär mit Wirkung ab 2008 bzw. 2009 eine siebenprozentige und eine 2,5225-prozentige Beteiligung an jeweils einem Flugzeugleasingfonds, der jeweils in der Form der GmbH & Co KG betrieben wurde, auf die Klägerin übertragen. Das Vermögen der Fonds bestand jeweils aus einem Flugzeug. Die Einkünfte der Fonds aus Gewerbebetrieb wurden vom Betriebsstättenfinanzamt jeweils gesondert und einheitlich festgestellt.

Ab 2008 wurden die Einkünfte der Klägerin infolge der sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des () als solche aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festgestellt.

1. 2. 3. 1. 2.