BFH - Urteil vom 05.02.2014
X R 1/12
Normen:
AO § 171 Abs. 14; AO § 181 Abs. 5; AO § 184 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4919/09

Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren

BFH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen X R 1/12

DRsp Nr. 2014/8140

Anwendung der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO im Gewerbesteuerverfahren

1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO ist auf den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar.2. Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis dient nicht nur der Begründung, sondern hat Regelungscharakter (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 171 Abs. 14; AO § 181 Abs. 5; AO § 184 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1997 als Berufssportler, Trainer, Werbeträger, Berater und Funktionär Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung -- EStG --).

Seit 1994 war der Kläger zudem Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung A enthielten. An der Schaffung und Verwertung der Marke A wirkte dabei sein Geschäftspartner B als stiller Gesellschafter mit. Ende des Jahres 1998 veräußerte der Kläger seine Markenrechte.