BFH - Urteil vom 28.01.2016
I R 15/15
Normen:
GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 179
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1292/10

Anwendung der Betragsgrenze für die Hinzurechnung i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG 2002 im Falle einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile

BFH, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen I R 15/15

DRsp Nr. 2016/8867

Anwendung der Betragsgrenze für die Hinzurechnung i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG 2002 im Falle einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile

Die Betragsgrenze für die Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008) von 100.000 € ist im Fall einer negativen Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile nicht spiegelbildlich anzuwenden. Lautet daher die Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge auf einen Betrag zwischen ./. 1 € und ./. 100.000 €, dann ist ein Viertel dieser Summe dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (negativ) hinzuzurechnen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29. Januar 2015 4 K 1292/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, streitet mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) über die Nichtberücksichtigung sog. negativer Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) —GewStG 2002 n.F.— in Bezug auf Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters.