BFH - Urteil vom 18.07.2012
X R 28/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3156/08 1887

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

BFH, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen X R 28/10

DRsp Nr. 2012/23320

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe ("brutto") festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.