BFH - Urteil vom 30.08.2007
IV R 14/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 744
BFH/NV 2007, 2413
BFHE 219, 36
BStBl II 2007, 942
DB 2007, 2401
DStR 2007, 1902
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 3855/05 F - 18.1.2006 (EFG 2006, 736),

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines Mitunternehmers

BFH, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IV R 14/06

DRsp Nr. 2007/18751

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines Mitunternehmers

»Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Mitunternehmers, der sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen wird, gehören --unabhängig davon, ob sie dem Mitunternehmer zufließen-- zu den Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezogen hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.) --Frau B.-- war Arbeitnehmerin der B-GmbH, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.). Zum 1. Dezember 1998 beteiligte sie sich mit einer Einlage von 5 000 DM am Betrieb der B-GmbH. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass hierdurch eine atypisch stille Gesellschaft begründet wurde und Frau B. die Stellung einer Mitunternehmerin erlangt hat.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung wurden die Gewinnfeststellungen 1998 bis 2001 (Streitjahre) mit Bescheiden vom 14. November 2003 dahin geändert, dass erstmals die von der B-GmbH entrichteten Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung als Sondervergütungen bei Frau B. erfasst wurden. Dies führte nach den Feststellungen der Vorinstanz zu folgenden Gewinnerhöhungen: 448 DM (1998), 9 658 DM (1999), 10 015 DM (2000) und 10 027 DM (2001).