BFH - Urteil vom 18.05.2004
VI R 11/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 32
BB 2004, 1549
BB 2004, 1780
BFH/NV 2004, 1177
BFHE 206, 158
BStBl II 2004, 1014
DB 2004, 1810
DStRE 2004, 866
IStR 2004, 720
NZA-RR 2004, 654
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 17.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 106/99

Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

BFH, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen VI R 11/01

DRsp Nr. 2004/11131

Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

»Arbeitgeberanteile, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist, wenn die Abführung auf vertraglicher Grundlage erfolgt.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile, die eine inländische GmbH für einen unbeschränkt steuerpflichtigen französischen Arbeitnehmer an eine französische Sozialversicherung entrichtet hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt das Verfahren ihres verstorbenen Ehemannes --des Klägers und Revisionsklägers (Kläger)-- fort. Der Kläger war französischer Staatsbürger. Im Streitjahr wohnte er mit der Klägerin im Inland und erzielte als Geschäftsführer einer inländischen GmbH (im Folgenden: GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die GmbH ist Tochtergesellschaft eines französischen Unternehmens.